13.09.2023
Betrifft: Bremgarten bei Bern, Kirchlindach
Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt gestützt auf Art. 30 ff des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) die kantonale Wasserbaubewilligung für das unten stehende Vorhaben auf:
Titel des Planes: Aufwertung und Instandsetzung Aareraum Seftau - Halenbrücke
Wasserbauträger/in
BKW Energie AG
Gewässer
Aare (37)
Standort
Aareraum Seftau - Halenbrücke
Koordinaten
2 599 981 / 1 202 002 bis 2 598 459 / 1 202 258
Vorhaben
Aufwertung und lnstandsetzung Aareraum Seftau - Halenbrücke
Beanspruchte Ausnahmen
• Rodung und Ersatzaufforstung (Art. 5 - 7 WaG, Art. 5ff WaV, Art. 19 KWaG)
• Nachteilige Nutzung (Art. 16 WaG, Art. 14 WaV)
• Unterschreiten Waldabstand (Art. 17 WaG, Art. 25 - 27 KWaG)
• Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Art. 48 WBG)
• Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 - 1O BGF)
• Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone (Art. 5 SFG)
• Eingriffe in Bestande geschützter Pflanzen (Art. 19 und 20 NschV)
• Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
• Eingriff ins Fuss- und Wanderwegnetz (Art. 6 und 7 FWG)
• Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG i.V.m. Art. 5 WGB Art. 30 Abs. 3 WBG
• Eingeschrankte Schifffahrt
Rodungsflächen/Parzellen
• Definitive Rodung 308 m2
• Temporäre Rodung 183 m2
• Ersatzaufforstung 491 m2
Auflagestelle/Auflagedauer
Auflage- und Einsprachefrist:
13.09.2023 bis 20.10.2023
Auflage- und Einsprachestelle:
Gemeindeverwaltung Bremgarten bei Bern und Gemeindeverwaltung Kirchlindach
Zudem sind die Unterlagen auf einem Server der BKW digital einsehbar. Der Link zum Server ist auf den Webseiten der Gemeinde Bremgarten und der Gemeinde Kirchlindach zu finden.
Aussteckung
Das Vorhaben ist im Gelände gem. Absteckungsplan ausgesteckt.
Rechtliche Hinweise
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Sie können die Unterlagen auf er Gemeindeverwaltung oder unter folgendem Link einsehen:
Montag
Dienstag bis Donnerstag
Freitag
Gemeindeverwaltung Bremgarten
Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten
7.30 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 15.00 Uhr durchgehend
Tel.: 031 306 64 64
Fax: 031 306 64 74