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Reform (AHV 21) zur Stabilisierung der AHV – Was ändert sich?

26.12.2023

Reform (AHV 21) zur Stabilisierung der AHV – Was ändert sich?

Die Reform tritt gemäss Bundesratsbeschluss am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWST) leicht erhöht.

Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:

• Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalter) von Frauen und Männern auf 65 Jahre

Das Referenzalter der Frauen wird erstmals am 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate erhöht.

• Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Die Erhöhung des Referenzalters kann für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, einen Einschnitt in die Lebensplanung bedeuten. Darum wird die Erhöhung mit zwei Ausgleichsmassnahmen abgefedert. Diese kommen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute. Bei einem Vorbezug der Altersrente (nach wie vor ab 62 Jahre möglich) weicht die AHV 21 von der normalen Kürzung ab, ihre Altersrenten werden weniger stark gekürzt, und zwar lebenslang. Die zweite Ausgleichsmassnahme betrifft Frauen, die ihre Rente nicht vor-beziehen, sie erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen.

• Flexiblerer Rentenbezug in der AHV

Mit der AHV 21 lässt sich die Pensionierung in Zukunft flexibler gestalten. Die Rente kann bei einem Teilvorbezug im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen (mind. 20 % und max. 80 %).

Neu ist auch ein Teilaufschub möglich. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Es gibt die Möglichkeit, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt wurden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen, sofern die Maximalrente nicht erreicht wird oder wenn aufgrund einer Beitragslücke ein Anspruch auf eine Teilrente be-steht. Die Neuberechnung kann einmalig verlangt werden. Personen, die über das Referenz-alter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von 1'400 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen wer-den in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

• Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Der reduzierte Steuersatz wird von 2.5 auf 2.6 % erhöht, der Normalsatz von 7.7 auf 8.1 %.
Haben Sie weitere Fragen zur AHV Reform 21? Unter dem nachfolgenden Link https://www.akbern.ch/Allgemeines/Allgemeines.html finden Sie weitere Informationen. Selbstverständlich steht Ihnen auch die AHV-Zweigstelle Bremgarten für weitere telefonische Auskünfte jeweils am Dienstag und Donnerstag von 08.00 Uhr – 11.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr gerne zur Verfügung.

 
 

Öffnungszeiten

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Dienstag bis Donnerstag
Freitag

Gemeindeverwaltung Bremgarten
Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten


7.30 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 15.00 Uhr durchgehend

Tel.: 031 306 64 64
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